Adoptiert einen Soldaten, damit die weg von der Straße kommen

Verfassungsbruch in Vorbereitung

Bundeswehr plant Mobilisierung von 15.000 Soldat*innen für den Inlandseinsatz

Am heutigen 27. März übertraf ein Bericht des Spiegels alle Befürchtungen: Die Bundeswehr macht mobil. Bis zum 3. April sollen 15.000 Soldat*innen für den Einsatz im Inland bereitstehen.

Nach den aktuellen Plänen sollen in einer Woche 6.000 Soldat*innen für die nicht weiter definierte „Unterstützung der Bevölkerung“, 2500 Logistiksoldat*innen mit 500 Lastwagen für „Lagerung, Transport, Umschlag“ und 18 Dekontaminationsgruppen mit etwa 250 Soldat*innen der ABC-Abwehr für Desinfektionsaufgaben zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen allerdings auch über 6.000 Soldat*innen, 5.500 für „Absicherung/Schutz“ und 600 Militärpolizist*innen der Feldjäger für „Ordnungs-/Verkehrsdienst“ einsatzbereit gemacht werden.

Um diesen, in der bisherigen Geschichte der BRD nicht gekannten Großeinsatz der Bundeswehr zu führen werden Generalleutnant Martin Schelleis, dem Nationalen Territorialen Befehlshaber der Bundeswehr, vier regionale Stäbe unterstellt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um die bisher in Katastropheneinsätzen, wie bei Hochwasser und extremen Schneefällen, erprobten Strukturen der Zivil-Militärischen-Zusammenarbeit. Stattdessen werden die Führungsstrukturen der Kampftruppen der Bundeswehr aktuell als regionale militärische Führungsstrukturen vorbereitet.

In den bisher bekannten Berichten über diese Mobilmachung ist von einer Rechtsgrundlage gar nicht erst die Rede. Die Bereitschaft von knapp 9.000 Soldat*innen für „Unterstützung der Bevölkerung“, Logistik und ABC-Abwehr lässt sich, unabhängig von weiterer Kritik, mit dem Artikel 35 im Grundgesetz (Amts- und Katastrophenhilfe) juristisch rechtfertigen. Wie der Einsatz von über 6.000 Soldat*innen und Feldjäger*innen für Polizei(ähnliche) exekutive Aufgaben im Inland allerdings mit der bestehenden Verfassung in Einklang gebracht werden soll, ist völlig offen. Alle bisherigen Auslegungen des Paragraphen 35 geben diese Einsatzoptionen nicht her. Exekutive Aufgaben blieben damit, auch angesichts einer Pandemie, eine ausschließliche Funktion der Polizei. Eine bestehende Option für bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Inland sieht das Grundgesetz in Artikel 87a, dem sogenannten Inneren Notstand vor, der ausschließlich greift, wenn der Bund, ein Land, oder die Verfassungsordnung durch militärisch organisierte und bewaffnete Unruhen bedroht wären. Die zweite Option ist der Spannungs- und Verteidigungsfall (Artikel 115a), also der Moment in denen die Regierung die Kriegsvorbereitung, oder den Kriegseintritt Deutschlands erklärt. Beide Optionen sind damit für den aktuellen Fall offensichtlich ausgeschlossen.

aus: http://www.imi-online.de/2020/03/27/verfassungsbruch-in-vorbereitung/